In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Zeiten der Arbeitsbereitschaft - dieser Begriff wird in § 5 Abs 1 AZG und § 14 Abs 1 AZG verwendet, jedoch nicht umschrieben - zur Arbeitszeit im Sinne des AZG zählen. Gleichfalls Übereinstimmung herrscht darüber, daß die sogenannte Rufbereitschaft - dieser Begriff wird vom AZG nicht verwendet; er findet sich lediglich in den Materialen zu diesem Gesetz und zwar zur Abgrenzung gegenüber der Arbeitsbereitschaft - nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Zeiten der Arbeitsbereitschaft - dieser Begriff wird in Paragraph 5, Absatz eins, AZG und Paragraph 14, Absatz eins, AZG verwendet, jedoch nicht umschrieben - zur Arbeitszeit im Sinne des AZG zählen. Gleichfalls Übereinstimmung herrscht darüber, daß die sogenannte Rufbereitschaft - dieser Begriff wird vom AZG nicht verwendet; er findet sich lediglich in den Materialen zu diesem Gesetz und zwar zur Abgrenzung gegenüber der Arbeitsbereitschaft - nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.