Verwaltungsgerichtshof
02.12.1991
91/19/0248
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Zeiten der Arbeitsbereitschaft - dieser Begriff wird in Paragraph 5, Absatz eins, AZG und Paragraph 14, Absatz eins, AZG verwendet, jedoch nicht umschrieben - zur Arbeitszeit im Sinne des AZG zählen. Gleichfalls Übereinstimmung herrscht darüber, daß die sogenannte Rufbereitschaft - dieser Begriff wird vom AZG nicht verwendet; er findet sich lediglich in den Materialen zu diesem Gesetz und zwar zur Abgrenzung gegenüber der Arbeitsbereitschaft - nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/19/0249
91/19/0250
Besprechung in:
DRdA 1992/4, 290;