Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0248

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Zeiten der Arbeitsbereitschaft - dieser Begriff wird in Paragraph 5, Absatz eins, AZG und Paragraph 14, Absatz eins, AZG verwendet, jedoch nicht umschrieben - zur Arbeitszeit im Sinne des AZG zählen. Gleichfalls Übereinstimmung herrscht darüber, daß die sogenannte Rufbereitschaft - dieser Begriff wird vom AZG nicht verwendet; er findet sich lediglich in den Materialen zu diesem Gesetz und zwar zur Abgrenzung gegenüber der Arbeitsbereitschaft - nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/19/0249

91/19/0250

Besprechung in:

DRdA 1992/4, 290;