Ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes des § 25 Abs 3 PaßG zu bejahen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beh berechtigt gewesen wäre, eine (für den Fremden ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs 1 und des § 25 Abs 2 PaßG zu treffen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).Ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG zu bejahen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beh berechtigt gewesen wäre, eine (für den Fremden ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).