Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Geschäftszahl

91/19/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/02 91/19/0236 1

Stammrechtssatz

Ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG zu bejahen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beh berechtigt gewesen wäre, eine (für den Fremden ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).