Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0227

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Legt die Beh ihrer Strafbemessung zugrunde, sie habe "das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten" berücksichtigt, so hat sie damit der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG nicht Genüge getan, da nicht erkennbar ist, welches "Ausmaß" die Beh als erwiesen angenommen bzw ob sie diesen Umstand als Erschwerungsgrund gewertet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190227.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190227_19911028X03