Verwaltungsgerichtshof
28.10.1991
91/19/0227
Legt die Beh ihrer Strafbemessung zugrunde, sie habe "das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten" berücksichtigt, so hat sie damit der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG nicht Genüge getan, da nicht erkennbar ist, welches "Ausmaß" die Beh als erwiesen angenommen bzw ob sie diesen Umstand als Erschwerungsgrund gewertet hat.