Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1991

Geschäftszahl

91/19/0227

Rechtssatz

Legt die Beh ihrer Strafbemessung zugrunde, sie habe "das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten" berücksichtigt, so hat sie damit der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG nicht Genüge getan, da nicht erkennbar ist, welches "Ausmaß" die Beh als erwiesen angenommen bzw ob sie diesen Umstand als Erschwerungsgrund gewertet hat.