Die Hinweise auf "die selbständige Erwerbstätigkeit" des Besch und dessen "unbestimmtes Einkommen" lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, von welchen konkreten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen die Beh ausgegangen ist und ist somit dem Gebot des § 19 Abs 2 VStG nicht Rechnung getragen.Die Hinweise auf "die selbständige Erwerbstätigkeit" des Besch und dessen "unbestimmtes Einkommen" lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, von welchen konkreten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen die Beh ausgegangen ist und ist somit dem Gebot des Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht Rechnung getragen.