Verwaltungsgerichtshof
28.10.1991
91/19/0227
Die Hinweise auf "die selbständige Erwerbstätigkeit" des Besch und dessen "unbestimmtes Einkommen" lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, von welchen konkreten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen die Beh ausgegangen ist und ist somit dem Gebot des Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht Rechnung getragen.