Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/19/0169

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §18 Abs1;
KJBG 1987 §18 Abs2;
KJBG 1987 §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des wegen verschiedener Übertretungen des KJBG 1987 beschuldigten Arbeitgebers, er sei aufgrund des "enormen Arbeitskräftemangels im Bereich der Gastronomie" in der Hauptsaisonzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes "gezwungen" gewesen, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen zu begehen, vermag er einen Strafmilderungsgrund nicht darzutun, weil es seine Sache gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung von Jugendlichen zu bewältigen. Es geht nicht an, das durch das KJBG 1987 geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Jugendlichen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers hintanzustellen (Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X07

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190169_19921203X07