Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem § 55 Abs 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem Paragraph 55, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).