Die freie Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zu begründen, aus welchen Erwägungen sie offenbar zum Ergebnis kam, daß ein Zustimmungsnachweis iSd
§ 9 Abs 4 VStG nicht aus der Zeit vor der dem Besch vorgeworfenen Tat stammt. Der diesbezügliche Hinweis, daß ein derartiges Schreiben "jederzeit verfaßt werden kann", ist unzureichend.Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht aus der Zeit vor der dem Besch vorgeworfenen Tat stammt. Der diesbezügliche Hinweis, daß ein derartiges Schreiben "jederzeit verfaßt werden kann", ist unzureichend.