Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0113

Rechtssatz

Die freie Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zu begründen, aus welchen Erwägungen sie offenbar zum Ergebnis kam, daß ein Zustimmungsnachweis iSd

Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht aus der Zeit vor der dem Besch vorgeworfenen Tat stammt. Der diesbezügliche Hinweis, daß ein derartiges Schreiben "jederzeit verfaßt werden kann", ist unzureichend.