Verwaltungsgerichtshof
24.07.1991
91/19/0113
Die freie Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung zu begründen, aus welchen Erwägungen sie offenbar zum Ergebnis kam, daß ein Zustimmungsnachweis iSd
Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht aus der Zeit vor der dem Besch vorgeworfenen Tat stammt. Der diesbezügliche Hinweis, daß ein derartiges Schreiben "jederzeit verfaßt werden kann", ist unzureichend.