Es besteht kein Grund, dem Wohnsitzbegriff des § 29 Abs 3 PaßG Es besteht kein Grund, dem Wohnsitzbegriff des Paragraph 29, Absatz 3, PaßG
einen anderen Inhalt beizumessen als dem in anderen
Rechtsvorschriften verwendeten Wohnsitzbegriff (§ 3 Z 3 AVG, Rechtsvorschriften verwendeten Wohnsitzbegriff (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG,
§ 66 JN), wobei der polizeilichen Anmeldung oder Abmeldung in Paragraph 66, JN), wobei der polizeilichen Anmeldung oder Abmeldung in
diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zukommt.