Verwaltungsgerichtshof
09.03.1992
91/19/0026
Es besteht kein Grund, dem Wohnsitzbegriff des Paragraph 29, Absatz 3, PaßG
einen anderen Inhalt beizumessen als dem in anderen
Rechtsvorschriften verwendeten Wohnsitzbegriff (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG,
Paragraph 66, JN), wobei der polizeilichen Anmeldung oder Abmeldung in
diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zukommt.
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X03