Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0026

Rechtssatz

Es besteht kein Grund, dem Wohnsitzbegriff des Paragraph 29, Absatz 3, PaßG

einen anderen Inhalt beizumessen als dem in anderen

Rechtsvorschriften verwendeten Wohnsitzbegriff (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG,

Paragraph 66, JN), wobei der polizeilichen Anmeldung oder Abmeldung in

diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X03