Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/19/0014
Entscheidungsdatum
15.04.1991
Index
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
JagdG NÖ 1974 §136 Abs1 idF 6500-3;
JagdG NÖ 1974 §83 idF 6500-3;
JagdRallg;
VStG §19 Abs2;
Rechtssatz
Der Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," wohnt bereits der gemäß § 136 Abs 1 NÖ JagdG 1974 idF 6500-3 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des § 83 NÖ JagdG 1974 idF 6500-3 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden.Der Verstoß "gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG, nämlich daß die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschußplanes oder einer Abschußbewilligung ausgeübt werden darf," wohnt bereits der gemäß Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, NÖ JagdG 1974 in der Fassung 6500-3 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne der erstgenannten Bestimmung gewertet werden.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote
Abschußplan Durchführung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190014.X04
Dokumentnummer
JWR_1991190014_19910415X04