Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/17/0333

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0334

Rechtssatz

Wie aus Paragraph 147, Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170333.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170333_19920730X04

Rechtssatz für 91/17/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0171

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4

Stammrechtssatz

Wie aus Paragraph 147, Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170171_19921211X04

Rechtssatz für 91/17/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0121

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4 (hier Anwendungsfall des § 2 Abs 4 Bgld KanalabgabeG)

Stammrechtssatz

Wie aus Paragraph 147, Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170121.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170121_19930430X02

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4 (hier Anwendungsfall des § 4 Abs 2 Bgld KanalabgabeG)

Stammrechtssatz

Wie aus Paragraph 147, Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X10

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X10