Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0128

Entscheidungsdatum

22.01.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170128.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170128_19930122X01

Rechtssatz für 91/17/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0178

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170178.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170178_19930430X02

Rechtssatz für 91/17/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0179

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170179.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170179_19930430X01

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X09

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X09