Gemäß § 3 zweiter Satz Wr VersteigerungabgabeV 1985, ABl der Stadt Wien 1985/22, muß derjenige, der die Sache versteigern läßt, zumindest ursprünglich Miteigentümer der zu versteigernden Liegenschaft gewesen sein.Gemäß Paragraph 3, zweiter Satz Wr VersteigerungabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien 1985/22, muß derjenige, der die Sache versteigern läßt, zumindest ursprünglich Miteigentümer der zu versteigernden Liegenschaft gewesen sein.