Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0171
Gemäß Paragraph 3, zweiter Satz Wr VersteigerungabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien 1985/22, muß derjenige, der die Sache versteigern läßt, zumindest ursprünglich Miteigentümer der zu versteigernden Liegenschaft gewesen sein.