Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und § 3 B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach § 4 Abs 1 LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des § 352 EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und Paragraph 3, B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach Paragraph 4, Absatz eins, LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des Paragraph 352, EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.