Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0171
GRS wie 86/17/0005 E 2. Dezember 1988 RS 1
Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und Paragraph 3, B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach Paragraph 4, Absatz eins, LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des Paragraph 352, EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.