Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0154

Entscheidungsdatum

22.01.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §11 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;

Rechtssatz

Anschlußbeiträge und Kanalbenützungsgebühren sind je für sich als selbständige Abgabenansprüche gestaltet, weswegen die Festsetzung des Anschlußbeitrages keine unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr darstellt. Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr ist dagegen, daß das zuständige Gemeindeorgan zuvor für den Erhebungszeitraum eine solche Abgabe ausgeschrieben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170154.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170154_19930122X02