Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/17/0154
Entscheidungsdatum
22.01.1993
Index
L37161 Kanalabgabe Burgenland
Norm
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;
Rechtssatz
Anschlußbeiträge und Kanalbenützungsgebühren sind je für sich als selbständige Abgabenansprüche gestaltet, weswegen die Festsetzung des Anschlußbeitrages keine unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr darstellt. Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr ist dagegen, daß das zuständige Gemeindeorgan zuvor für den Erhebungszeitraum eine solche Abgabe ausgeschrieben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170154.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170154_19930122X02