Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

91/17/0124

Entscheidungsdatum

16.10.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Wr LAO kennt kein "nichtiges" Beweismittel. Vielmehr kommt gemäß Paragraph 127, Wr LAO im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Richtig ist, daß auf Grund dieser Bestimmung

(ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 166, BAO) kein Hindernis besteht, auch die Einvernahme der Partei als Beweismittel heranzuziehen (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0100), doch darf auch ein Beweismittel, welches durch eine allfällige Rechtsverletzung der Art, wie sie die Vernehmung als Zeugin anstatt als Partei darstellen könnte, in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis E 22.5.1978, 357/78, VwSlg 5262 F/1978).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X12

Im RIS seit

19.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170124_19921016X12