Verwaltungsgerichtshof
16.10.1992
91/17/0124
Die Wr LAO kennt kein "nichtiges" Beweismittel. Vielmehr kommt gemäß Paragraph 127, Wr LAO im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Richtig ist, daß auf Grund dieser Bestimmung
(ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 166, BAO) kein Hindernis besteht, auch die Einvernahme der Partei als Beweismittel heranzuziehen (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0100), doch darf auch ein Beweismittel, welches durch eine allfällige Rechtsverletzung der Art, wie sie die Vernehmung als Zeugin anstatt als Partei darstellen könnte, in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis E 22.5.1978, 357/78, VwSlg 5262 F/1978).