Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/17/0049
Entscheidungsdatum
28.05.1993
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5
(hier: Obmann eines Vereines)
Stammrechtssatz
Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X01
Im RIS seit
24.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1993170049_19930528X01