Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/17/0244

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §89 Abs1;

Rechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170244.X05

Im RIS seit

22.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1989170244_19910222X05

Rechtssatz für 91/17/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0124

Entscheidungsdatum

16.10.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X04

Im RIS seit

19.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170124_19921016X04

Rechtssatz für 92/17/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0042

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170042.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1992170042_19930129X01

Rechtssatz für 93/17/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0049

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VereinsG 1951;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5 (hier: Obmann eines Vereines)

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X01

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170049_19930528X01