Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Geschäftszahl

92/17/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.