Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/17/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/17/0017

Entscheidungsdatum

10.07.1987

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 Rechtsregel3;

Rechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X06

Im RIS seit

10.07.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1986170017_19870710X06

Rechtssatz für 87/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/17/0187

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170187.X03

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170187_19890609X03

Rechtssatz für 87/17/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12945 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0350

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170350.X02

Im RIS seit

27.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1987170350_19890609X02

Rechtssatz für 88/17/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/17/0251

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170251.X07

Im RIS seit

18.08.2006

Dokumentnummer

JWR_1988170251_19890609X07

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X03