Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0187
GRS wie 86/17/0017 E 10. Juli 1987 RS 6
Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.