Verwaltungsgerichtshof
10.07.1987
86/17/0017
Soweit der Gastgewerbebetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart, innerhalb dieser weitere Einrichtungsmerkmale, Ausstattungsmerkmale und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X06