Die gegen den über eine Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid ergangenen Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des OLG erhobene Berufung muß abgewiesen werden, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Präsidenten des OLG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, für den § 7 Abs 7 GEG nicht gilt.Die gegen den über eine Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid ergangenen Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des OLG erhobene Berufung muß abgewiesen werden, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Präsidenten des OLG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, für den Paragraph 7, Absatz 7, GEG nicht gilt.