Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0017
Die gegen den über eine Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid ergangenen Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des OLG erhobene Berufung muß abgewiesen werden, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Präsidenten des OLG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, für den Paragraph 7, Absatz 7, GEG nicht gilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0023
91/16/0022