Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/16/0017

Rechtssatz

Die gegen den über eine Berufung gegen einen Berichtigungsbescheid ergangenen Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des OLG erhobene Berufung muß abgewiesen werden, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Präsidenten des OLG um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, für den Paragraph 7, Absatz 7, GEG nicht gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0023

91/16/0022