Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/13/0198

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X02

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1984130198_19860917X02

Rechtssatz für 85/14/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/14/0161

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 141;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X03

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Dokumentnummer

JWR_1985140161_19880913X03

Rechtssatz für 89/14/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/14/0261

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0262 89/14/0263 Besprechung in: ÖStZB 1991, 206;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140261.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140261_19900907X05

Rechtssatz für 90/13/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0249

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130249.X04

Im RIS seit

09.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1990130249_19911009X04

Rechtssatz für 91/14/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/14/0252

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140252.X04

Im RIS seit

22.04.1992

Dokumentnummer

JWR_1991140252_19920422X04

Rechtssatz für 92/14/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/14/0159

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

Schlagworte

Geschäftsführergehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140159.X02

Im RIS seit

01.12.1992

Dokumentnummer

JWR_1992140159_19921201X02

Rechtssatz für 92/14/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/14/0125

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1992140125_19940812X04