Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/14/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.