Die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf § 289 BAO unbeachtlich (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 172 Abs 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).Die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf Paragraph 289, BAO unbeachtlich (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 172 Absatz 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).