Der Erfüllung eines auf § 162 BAO gestützten Verlangens der Abgabenbehörde dürfen seitens des Abgabepflichtigen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 375 f).Der Erfüllung eines auf Paragraph 162, BAO gestützten Verlangens der Abgabenbehörde dürfen seitens des Abgabepflichtigen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 375 f).