Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
91/14/0144
Der Erfüllung eines auf Paragraph 162, BAO gestützten Verlangens der Abgabenbehörde dürfen seitens des Abgabepflichtigen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 375 f).