Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Geschäftszahl

91/14/0144

Rechtssatz

Der Erfüllung eines auf Paragraph 162, BAO gestützten Verlangens der Abgabenbehörde dürfen seitens des Abgabepflichtigen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 375 f).