Die Delegation abgabenrechtlicher Agenden (hier an den Mitgeschäftsführer) befreit den Geschäftsführer dann nicht von der Haftung gemäß § 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO, wenn er selbst Auswahlpflichten oder Überwachungspflichten verletzt (Hinweis E 16.12.1991, 90/15/0114; E 22.2.1993, 91/15/0065).Die Delegation abgabenrechtlicher Agenden (hier an den Mitgeschäftsführer) befreit den Geschäftsführer dann nicht von der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO, wenn er selbst Auswahlpflichten oder Überwachungspflichten verletzt (Hinweis E 16.12.1991, 90/15/0114; E 22.2.1993, 91/15/0065).