Ein für die Haftung nach § 9 BAO und § 80 BAO relevantes Verschulden liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtugen, insb auch den Finanzbehörden gegenüber, unmöglich macht.Ein für die Haftung nach Paragraph 9, BAO und Paragraph 80, BAO relevantes Verschulden liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtugen, insb auch den Finanzbehörden gegenüber, unmöglich macht.