Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

91/13/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0148 E 10. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Ein für die Haftung nach Paragraph 9, BAO und Paragraph 80, BAO relevantes Verschulden liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtugen, insb auch den Finanzbehörden gegenüber, unmöglich macht.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 4 aus 1992,, S 317-318;