Zur Beurteilung der Frage, ob "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des § 66 Abs 2 lit f StVO vorlagen, bedarf es konkreter Feststellungen über die näheren Umstände der Begehung der strafbaren Handlung, wozu insbesondere die Sichtverhältnisse, die Fahrbahnverhältnisse und die sonstige Beschaffenheit der Straße in dem betreffenden Bereich (Breite, gerader oder kurviger Verlauf, Kreuzungen) gehört (Hinweis E 23.10.1985, 85/11/0052).Zur Beurteilung der Frage, ob "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, StVO vorlagen, bedarf es konkreter Feststellungen über die näheren Umstände der Begehung der strafbaren Handlung, wozu insbesondere die Sichtverhältnisse, die Fahrbahnverhältnisse und die sonstige Beschaffenheit der Straße in dem betreffenden Bereich (Breite, gerader oder kurviger Verlauf, Kreuzungen) gehört (Hinweis E 23.10.1985, 85/11/0052).