Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

91/11/0037

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, StVO vorlagen, bedarf es konkreter Feststellungen über die näheren Umstände der Begehung der strafbaren Handlung, wozu insbesondere die Sichtverhältnisse, die Fahrbahnverhältnisse und die sonstige Beschaffenheit der Straße in dem betreffenden Bereich (Breite, gerader oder kurviger Verlauf, Kreuzungen) gehört (Hinweis E 23.10.1985, 85/11/0052).