Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0249

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Rechtssatz

Das Vorbringen, das Anlegen eines Weges und einer Planie sei dringend erforderlich gewesen, um Ausputzarbeiten nach dem Almschutzgesetz durchführen zu können, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder

das Vermögen vorgelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100249.X02

Im RIS seit

15.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1991100249_19920615X02