Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0249

Rechtssatz

Das Vorbringen, das Anlegen eines Weges und einer Planie sei dringend erforderlich gewesen, um Ausputzarbeiten nach dem Almschutzgesetz durchführen zu können, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder

das Vermögen vorgelegen wäre.