Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/10/0196

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Eine Schädigung fremde Rechte widerspricht der Rechtsordnung, insb den Normen des Zivilrechts. Dem Vlbg LSchG 1982 zu entnehmen, daß der Grundeigentümer auch dann zur Duldung der mit einem Wiederherstellungsauftrag verbundenen Maßnahmen verpflichtet ist, wenn er nicht selbst die Aufschüttung vorgenommen hat (Hinweis E 24.10.1988, 88/10/0046), findet sich aber im Vlbg LSchG 1982 keine Bestimmung des Inhalts, die die Durchführung eines auf dieses Gesetz gestützten Wiederherstellungsauftrages, die nur unter Eingriff in sonstige fremde Rechte möglich wäre, für zulässig erklären würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X04

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1991100196_19930426X04