Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0136

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;

Rechtssatz

Es ist zwar durchaus möglich, daß aus der Errichtung und dem Betrieb einer Schotterdeponie eine fremdenverkehrsbeeinträchtigende Wirkung resultiert; eine solche Konsequenz ist aber nicht so zwingend und offensichtlich, daß sich eine nähere Begründung erübrigen würde. Die belangte Behörde hat daher darzulegen, welche konkreten Umstände (zB Nähe der Deponie zu Fremdenverkehrsbetrieben oder zu für den Fremdenverkehr besonders relevanten Einrichtungen und dgl) einen Rückgang des Fremdenverkehrs befürchten lassen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100136.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991100136_19930614X03