Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/10/0136
Entscheidungsdatum
14.06.1993
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
Rechtssatz
Es ist zwar durchaus möglich, daß aus der Errichtung und dem Betrieb einer Schotterdeponie eine fremdenverkehrsbeeinträchtigende Wirkung resultiert; eine solche Konsequenz ist aber nicht so zwingend und offensichtlich, daß sich eine nähere Begründung erübrigen würde. Die belangte Behörde hat daher darzulegen, welche konkreten Umstände (zB Nähe der Deponie zu Fremdenverkehrsbetrieben oder zu für den Fremdenverkehr besonders relevanten Einrichtungen und dgl) einen Rückgang des Fremdenverkehrs befürchten lassen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100136.X03
Dokumentnummer
JWR_1991100136_19930614X03