Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Geschäftszahl

91/10/0136

Rechtssatz

Es ist zwar durchaus möglich, daß aus der Errichtung und dem Betrieb einer Schotterdeponie eine fremdenverkehrsbeeinträchtigende Wirkung resultiert; eine solche Konsequenz ist aber nicht so zwingend und offensichtlich, daß sich eine nähere Begründung erübrigen würde. Die belangte Behörde hat daher darzulegen, welche konkreten Umstände (zB Nähe der Deponie zu Fremdenverkehrsbetrieben oder zu für den Fremdenverkehr besonders relevanten Einrichtungen und dgl) einen Rückgang des Fremdenverkehrs befürchten lassen.