Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/09/0186

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehene Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachteilig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachte Störung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X05

Im RIS seit

03.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991090186_19920929X05

Rechtssatz für 93/09/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0391

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 5

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehene Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachteilig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachte Störung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X03

Im RIS seit

21.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993090391_19940323X03