Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach § 21 HVG hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsunfähigkeit unbehindert (Hinweis auf das zu § 8 KOVG ergangene E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach Paragraph 21, HVG hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsunfähigkeit unbehindert (Hinweis auf das zu Paragraph 8, KOVG ergangene E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).