Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem § 109 Abs 3 BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.