Verwaltungsgerichtshof
16.01.1992
91/09/0165
Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.