Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Geschäftszahl

91/09/0165

Rechtssatz

Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.